Antrag auf Beurlaubung (ThürSchulO § 7)
Liebe Eltern, liebe Sorgeberechtigten, liebe Schüler*innen,
entspürechend §7 (1) der ThürSchulO gilt folgendes:
"Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern beurlaubt werden. Der Antrag nach Satz 1 bedarf der Textform. Eine aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung, insbesondere wenn die Schüler nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung eine Abwesenheit von der Schule begründet, ist zu gewähren. Die Entscheidung trifft
- der Klassenlehrer oder Stammkursleiter für Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,
- der Schulleiter für Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie für Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien,
- das zuständige Schulamt in den sonstigen Fällen. Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, entscheidet das zuständige Schulamt."
Das entsprechende Formular finden Sie hier: [PDF]